Der Schulgemeinschaftsausschuss hat in der Sitzung vom 16. Oktober 2020 gemäß SchUG § 44, Abs. 1 und § 58, Abs. 2 folgende Hausordnung beschlossen:
Art. 1
Diese Hausordnung gründet sich auf § 44/1 SchUG (sachlicher Geltungsbereich).
Diese Hausordnung hat Rechtsgültigkeit auf dem gesamten Schulareal – Schulhof und Schulgebäude (räumlicher Geltungsbereich). Diese Hausordnung hat Rechtsgültigkeit für alle ordentlichen und außerordentlichen Schüler und Schülerinnen der Handelsakademie und Handelsschule Tulln (persönlicher Geltungsbereich). Ausnahmen in persönlicher Hinsicht bedürfen der Anhörung und Zustimmung des Klassenlehrers während der Unterrichtszeit, des diensthabenden Aufsichtsorganes während der Pausen, des Klassenvorstandes in klassengemeinschaftlichen und des Direktors in allen schulischen, administrativen und pädagogischen Angelegenheiten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 2
(1) Für die Ordnung in den Klassen sind die jeweiligen Klassenordner, welche einander turnusweise abwechseln, verantwortlich. Sie haben das Recht und die Pflicht, Mitschüler, welche die Klassenräume nicht sauber halten, zur Ordnung anzuhalten, dabei ist auch auf richtige Mülltrennung zu achten. Nur der Papiermüll ist von den jeweiligen Klassenordnern in die dafür vorgesehenen Papiercontainer im Schulhof (Müllabstellraum) zu entsorgen. Vor Beginn jeder Unterrichtsstunde ist die Tafel zu reinigen, falls erforderlich mit dem Schwamm. Für genügend weiße und farbige Kreide ist vorzusorgen. Die richtige Pflege der Tafeltücher soll im Einvernehmen mit dem Reinigungspersonal durchgeführt werden.
(2) Am Ende des Unterrichts und beim Verlassen des Unterrichtsraumes - auch wenn dieser nicht die Stammklasse ist - ist unbedingt zu beachten, dass der Raum ordnungsgemäß verlassen wird (Fenster schließen, Licht abdrehen, Tafel löschen und ev. zusperren).
(3) Der Wechsel von Unterrichtsräumen erfolgt zeitgerecht, sodass mit dem Unterricht pünktlich begonnen werden kann. Ist 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn keine Lehrkraft zur Unterrichtserteilung erschienen, ist unverzüglich Meldung im Sekretariat zu erstatten.
(4) Am Ende der letzten Unterrichtsstunde sind die Sessel auf die Tische zu stellen, die Fenster zu schließen, das Licht abzudrehen und die Klasse aufgeräumt zu hinterlassen.
Art. 3
(1) Das gesamte Schulinventar ist Eigentum des Schulerhalters und besonders schonend zu behandeln. Auftretende Mängel und Beschädigungen sind dem Klassenvorstand und dem Schulwart zu melden. Für mutwillig herbeigeführte Sachbeschädigungen ist Schadenersatz zu leisten.
(2) Für die Verwendung der Computer und der installierten Programme und sonstiger digitaler Geräte (Smartpones, Tablets, Laptops u.ä.) gilt die IT-Hausordnung.
Art. 4
Mit Beschluss der SGA-Sitzung vom 28. Mai 2010 wird die Hausschuhpflicht aufgehoben. Dafür dringend notwendig ist, dass nach Ende des Unterrichts die Sessel verlässlich auf die Tische gestellt werden, damit das Reinigungsteam ungehindert die Reinigung vornehmen kann. Das freiwillige Tragen von Hausschuhen (Wechsel der Winterstiefel etc.) ist natürlich erlaubt.
Art. 5
Die große Pause dient der körperlichen und geistigen Erholung und bietet Gelegenheit zum Durchlüften der Unterrichtsräume sowie Bewegungsmöglichkeit für Schüler/innen - insbesondere bei Schönwetter im Schulhof. Das Verlassen des Schulareals in den Pausen (außer Mittagspause) ist den Schülerinnen und Schülern nicht gestattet.
Art. 6
(1) Während der unterrichtsfreien Zeit stehen den Schülern Aufenthaltsräume und die eigene Klasse, sofern sie nicht für den Gruppenunterricht anderer Klassen benötigt wird, zur Verfügung.
(2) Die Schüler/innen der 1. Klassen und Jahrgänge dürfen das Schulgebäude während der Freistunden nur mit Erlaubnis des Klassenvorstands oder des Lehrers, der die Aufsicht führt, verlassen, wenn die Kenntnisnahme der Eltern/Erziehungsberechtigten schriftlich nachgewiesen wird.
(3) Diese Kenntnisnahme der Eltern/Erziehungsberechtigten ist für jede Freistunde zu erbringen. Diese Regelung gilt nicht für die Pause zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht (Mittagspause).
(4) Für alle anderen Klassen und Jahrgänge genügt eine einmalige Bestätigung der Eltern/Erziehungsberechtigten, dass sie damit einverstanden sind, dass ihre Kinder das Schulgebäude in den Freistunden verlassen. Diese Bestätigung ist dem Klassenvorstand am Beginn jeden Schuljahres oder zu jedem anderen von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gewünschten Zeitpunkt abzugeben.
(5) Die Sanitäranlagen dienen nicht als Aufenthaltsräume und sind sorgsam zu behandeln.
Art. 7
(1) Auf dem gesamten Schulareal – Schulgebäude, Schulhof, Bundesschulzentrum und Turnsäle – ist das Rauchen (Tabakprodukte einschl. Shisha, elektronische Rauchprodukte) untersagt. Diese Bestimmung wurde in der 36. Verordnung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. März 1995, BGBl. Nr. 216/1995, sowie im Rundschreiben Nr. 3/2006 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegt. Gemäß den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes ist das Rauchen überhaupt erst ab 18 Jahren gestattet.
(2) Alle Schülerinnen, Schüler und alle Bediensteten sind durch die neue Verordnung verpflichtet, im gesamten Schulareal das Rauchverbot einzuhalten. Der Schulgemeinschaftsausschuss richtet zusätzlich an alle den Appell, die Gehsteige rund um das Schulviertel (Donaulände, Lazarettgasse, Langenlebarner Str., Karl-Metz-Gasse) sowie den Weg zu den Turnsälen im Bundesschulzentrum bzw. beim Hallenbad unbedingt als raucherfreie Zone zu respektieren.
(3) Es ist das Anliegen der gesamten Schulgemeinschaft, mit dem Projekt „Gesunde Schule“ immer wieder kreative Ideen zu den Themen „Suchtvorbeugung“, „Ernährung“ und „Bewegung“ umzusetzen.
Art. 8
Jeder Schülerin bzw. jedem Schüler wird ein Garderobeschrank zur Verfügung gestellt. Für unbeaufsichtigte Wertsachen wird keine Haftung übernommen.
Art. 9
Mindestens einmal jährlich ist unangemeldet eine Katastrophenübung abzuhalten, um das störungsfreie, aber schnelle Verlassen des Schulgebäudes zu proben.
Art. 10
Fahrräder dürfen im Schulhof an den dafür vorgesehenen Stellen abgestellt werden. Motorfahrzeuge dürfen nicht in den Schulhof eingebracht werden; beim Abstellen auf dem öffentlichen Parkplatz sind unbedingt die markierten Sperrflächen zu beachten.
Art. 11
Schulfremden Personen ist der Aufenthalt im Schulareal (Gebäude und Schulhof) untersagt. Besucher haben den Kontakt mit der Direktion bzw. dem Sekretariat herzustellen.
Art. 12
(1) Personenfotos, welche im Rahmen des Unterrichts, bei Schulveranstaltungen bzw. bei schulbezogenen Veranstaltungen und Projekten gemacht wurden, dürfen nur für schulische Zwecke (Schulhomepage, Zeitungsberichte, Jahresbericht, Dokumentationen) verwendet und veröffentlicht werden, sofern dabei berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.
(2) Fotos auf der Schulhomepage sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Genehmigung des Erstellers weder kopiert, ausgedruckt noch auf andere Art und Weise veröffentlicht werden.
Art. 13
Die mit Wirkung vom 9. September 2013 beschlossenen Verhaltensvereinbarungen gelten als Bestandteil der Hausordnung.
Art. 14
Die Inbetriebnahme eines Mobiltelefons (Handy) am gesamten Schulareal ist nur in den Pausen und den Freistunden erlaubt. Im Unterricht darf das Smartphone nur dann verwendet werden, wenn dies vom Lehrpersonal ausdrücklich erlaubt wurde (es gilt die IT-Hausordnung). Für dringende eingehende und ausgehende Telefonate besteht jederzeit die Möglichkeit, diese im Sekretariat durchzuführen. Sollten Eltern unaufschiebbare Nachrichten an ihre Kinder übermitteln müssen, steht das Sekretariat gerne zur Verfügung.
Art. 15
Fahrtrainingsstunden und Theoriestunden werden nicht als Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben vom Unterricht akzeptiert. Die Prüfungen sind nach Möglichkeit außerhalb der Unterrichtszeit zu absolvieren. Die praktische Fahrprüfung kann in Ausnahmefällen als Entschuldigungsgrund geltend gemacht werden. Langfristig vereinbarte Schultermine (Schularbeiten, Schulveranstaltungen wie Exkursionen etc.) dürfen keinesfalls aufgrund von Fahrprüfungen versäumt werden.